OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.10.2016
2 L 134/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 96/14

Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebauförderungsmittel

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 2 L 134/14

DRsp Nr. 2016/17999

Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebauförderungsmittel

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebauförderungsmittel.

Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebauförderungsmitteln der Jahr 1991 bis 2003 gegen eine Vielzahl von Städten und Gemeinden, so auch gegen die Klägerin, geltend machen zu wollen, trafen diese mit dem Beklagten Musterverfahrensvereinbarungen. Mit der am 09.09./07.10.2011 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurden folgende Regelungen getroffen:

"1. Das Landesverwaltungsamt erlässt unverzüglich gegen die Stadt C. (Saale) einen Zinsbescheid wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003.

2. Die Stadt C. (Saale) wird die Rechtmäßigkeit dieses Zinsbescheides in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt in einem Musterverfahren zur gerichtlichen Überprüfung stellen.