Die Berufung gegen das am 23.03.2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird auf 121.879,75 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten zur Ausübung oder Gewährung bestimmter Lizenzrechte sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
1. 2.
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