OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2021
15 U 26/20
Normen:
BGB § 123; BGB § 124; BGB § 142; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 30/19

Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tuncWirksamkeit einer AnfechtungIrrtumserregung durch vorsätzliche TäuschungAuslegung eines Lizenzvertrags nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 15 U 26/20

DRsp Nr. 2021/18552

Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc Wirksamkeit einer Anfechtung Irrtumserregung durch vorsätzliche Täuschung Auslegung eines Lizenzvertrags nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020, Az. 4a O 30/19, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 124; BGB § 142; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc, für den Fall einer entsprechenden Nichtigkeit auf Rückzahlung bereits geleisteter Lizenzgebühren und hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag auf Grund einer Kündigung nicht mehr besteht, in Anspruch.

Die Klägerin stellt Abluftreinigungssysteme, insbesondere Dunstabzugshauben her. Der Beklagte entwickelte u.a. Luftreinigungsmodule namens "A", die in verschiedene Luftreinigungssysteme einsetzbar sind.