OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2024
30 U 99/22
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2025, 7
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 01 O 43/21

Feststellung des Bestehens eines Mietvertrages über eine als Zahnarztpraxis genutzte Raumeinheit sowie über eine daran angrenzende Raumeinheit in demselben Mietobjekt; Geltendmachung eines Vormietrechtes; durch den Beklagten. Konkret begehrt der Kläger mit seiner Klage die; Anspruch des Vermieters auf Räumung der Raumeinheit der Zahnarztpraxis

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2024 - Aktenzeichen 30 U 99/22

DRsp Nr. 2024/15446

Feststellung des Bestehens eines Mietvertrages über eine als Zahnarztpraxis genutzte Raumeinheit sowie über eine daran angrenzende Raumeinheit in demselben Mietobjekt; Geltendmachung eines Vormietrechtes; durch den Beklagten. Konkret begehrt der Kläger mit seiner Klage die; Anspruch des Vermieters auf Räumung der Raumeinheit der Zahnarztpraxis

1. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. 2. Eine Partei kann sich nach Treu und Glauben nicht unter Berufung auf § 139 BGB von ihren Vertragspflichten insgesamt befreien, wenn nur die den anderen Teil begünstigenden Vertragsbestimmungen unwirksam sind und dieser dennoch am Vertrag festhalten will. Der andere Teil kann dann der Geltendmachung der Gesamtnichtigkeit die Einrede der Arglist entgegensetzen.