OLG Stuttgart - Urteil vom 26.03.2020
2 U 82/19
Normen:
BGB § 95 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 929 ff.; BGB § 552 Abs. 1; BGB § 997 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 225/16

Feststellung des Eigentums an einem FernwärmetransportsystemVorübergehende Verbindung eines Fernwärmetransportsystems mit Grund und BodenFehlende Endschaftsregelung eines WegenutzungsvertragesUnbillige Behinderung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 2 U 82/19

DRsp Nr. 2020/5206

Feststellung des Eigentums an einem Fernwärmetransportsystem Vorübergehende Verbindung eines Fernwärmetransportsystems mit Grund und Boden Fehlende Endschaftsregelung eines Wegenutzungsvertrages Unbillige Behinderung

1. Verbindet ein schuldrechtlich Berechtigter Sachen - hier: ein Fernwärmetransportsystem - mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1 BGB zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Diese Vermutung wird nicht schon durch eine massive Bauart des Bauwerks oder eine lange Dauer des Vertrages entkräftet. Die dingliche Einordnung der eingebauten Sachen als Scheinbestandteile ändert sich nicht schon dadurch, dass das Recht zur Benutzung des Grundstücks später wegfällt. Für den Wechsel der Zweckbestimmung ist vielmehr entsprechend §§ 929 ff. BGB eine Einigung der Beteiligten erforderlich.2. Ein Vertrag, dessen Regelungsziel alleine in der Gestattung der Wegenutzung für die Zwecke eines Fernwärmetransportsystems liegt und der keine Endschaftsregelung enthält, ist nicht ergänzend dahingehend auszulegen, dass der bisherige Fernwärmenetzbetreiber das Fernwärmenetz an den Wegeeigentümer zu übereignen habe.