LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2020
L 12 SB 500/19
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 871/17

Feststellung des Grades der Behinderung - GdB - im SchwerbehindertenrechtRechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2020 - Aktenzeichen L 12 SB 500/19

DRsp Nr. 2023/3031

Feststellung des Grades der Behinderung – GdB – im Schwerbehindertenrecht Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung

Die vom Beklagten regelmäßig für die teilweise Aufhebung eines bereits festgestellten GdB verwendete Tenorierung, wonach zum einen der ursprüngliche Bescheid voll aufgehoben und zum anderen der niedrigere GdB neu festgestellt wird, stellt sich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als eine einheitliche Verfügung des Inhalts, dass die bisherige Festsetzung des GdB teilweiseaufgehoben wird, dar. Für eine nachfolgend, noch weitergehende Herabsetzung des GdB genügt es deshalb nicht, diesen Bescheid über die teilweise Herabsetzung des GdB abzuändern, sondern es ist erforderlich, auch die ursprüngliche Entscheidung über die Feststellung des GdB teilweise aufzuheben

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.01.2019 abgeändert und der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung des ihr zuerkannten Grades der Behinderung (GdB).