Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.01.2019 abgeändert und der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung des ihr zuerkannten Grades der Behinderung (GdB).
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