LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2016
L 11 SB 16/16
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 935/14

Feststellung eines Grades der BehinderungAuslegung eines KlagebegehrensErmessen für Schmerzensgeldbemessung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 11 SB 16/16

DRsp Nr. 2016/10696

Feststellung eines Grades der Behinderung Auslegung eines Klagebegehrens Ermessen für Schmerzensgeldbemessung

1. Ob die Behörde einem Begehren in vollem Umfang abgeholfen hat, ist anhand eines Vergleichs zu beurteilen, bei dem gegenüberzustellen ist, was der Kläger mit seiner Klage begehrt hat und was ihm von der Behörde zuerkannt worden ist. 2. Wie eine Klage zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Prozesserklärungen die Auslegungsregel des § 133 BGB gilt. 3. Anders als die Bemessung des Schmerzensgeldes, steht die Feststellung des GdB nicht im freien Ermessen des Tatrichters, sondern bildet exakt das Ausmaß der Behinderung ab, für das im Übrigen auch nicht alle Gesamtumstände des Einzelfalls, sondern lediglich die im Einzelfall feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen und ihre wechselseitigen Beziehungen Bedeutung haben.