Auf die Revision des Musterklägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zu dem Feststellungsziel 1 getroffene Feststellung den Zusatz enthält "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind". Ferner wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Musterklägers hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags (2.1.) und des ersten Hilfsantrags (2.2.) zum Feststellungsziel 2 aufgehoben und hinsichtlich der zu dem Feststellungsziel 3 getroffenen Feststellung teilweise abgeändert.
Soweit die Revision des Musterklägers die nachträglich im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Hilfsanträge zu 2 und zu 3 weiterverfolgt, wird die Revision als unzulässig verworfen.
Auf die Revision der Musterbeklagten wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der zum zweiten Hilfsantrag (2.3.) des Feststellungsziels 2 getroffenen Feststellung aufgehoben.
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