BGH - Urteil vom 24.11.2021
XI ZR 310/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 271 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 MK 1/20

Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen i.R.d. Musterfeststellungsklage; Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen; Wahrung des Verhältnisses des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz bei der Vornahme der Zinsanpassungen

BGH, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen XI ZR 310/20

DRsp Nr. 2022/1921

Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen i.R.d. Musterfeststellungsklage; Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen; Wahrung des Verhältnisses des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz bei der Vornahme der Zinsanpassungen

Tenor

Auf die Revision des Musterklägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zu dem Feststellungsziel 1 getroffene Feststellung den Zusatz enthält "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind". Ferner wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Musterklägers hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags (2.1.) und des ersten Hilfsantrags (2.2.) zum Feststellungsziel 2 aufgehoben und hinsichtlich der zu dem Feststellungsziel 3 getroffenen Feststellung teilweise abgeändert.

Soweit die Revision des Musterklägers die nachträglich im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Hilfsanträge zu 2 und zu 3 weiterverfolgt, wird die Revision als unzulässig verworfen.

Auf die Revision der Musterbeklagten wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der zum zweiten Hilfsantrag (2.3.) des Feststellungsziels 2 getroffenen Feststellung aufgehoben.

1. 2.