BGH - Urteil vom 24.11.2021
XI ZR 461/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 271 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 MK 2/19

Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen; Fälligkeit der Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge; Wahrung des Verhältnisses des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz bei der Vornahme der Zinsanpassungen

BGH, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen XI ZR 461/20

DRsp Nr. 2022/1922

Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen; Fälligkeit der Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge; Wahrung des Verhältnisses des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz bei der Vornahme der Zinsanpassungen

Tenor

Auf die Revision des Musterklägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 2020 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 aufgehoben sowie hinsichtlich der zu dem Feststellungsziel 3 getroffenen Feststellung teilweise abgeändert.

Auf die Revision der Musterbeklagten wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 getroffenen Feststellung aufgehoben.

Es wird folgende Feststellung getroffen:

Die Musterbeklagte ist verpflichtet, die Zinsänderung in den Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" monatlich vorzunehmen und dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 zu wahren (Feststellungsziel 3).