OLG München - Urteil vom 10.01.1997
21 U 2464/95
Normen:
AGBG § 9 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 49
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 6664/94

Feststellungsinteresse, daß Kündigungen ein langjähriges Mietverhältnis nicht beendet haben - Nichterstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter - Auslegung der Nebenkostenklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

OLG München, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 21 U 2464/95

DRsp Nr. 1998/15096

Feststellungsinteresse, daß Kündigungen ein langjähriges Mietverhältnis nicht beendet haben - Nichterstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter - Auslegung der Nebenkostenklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

»1. Ein Interesse im Sinn des § 256 Abs. 11 ZPO an der Feststellung, daß Kündigungen ein langjähriges Mietverhältnis nicht beendet haben, besteht auch, wenn Leistungsklage erhoben und die Frage des Fortbestehens des Mietverhältnisses durch Zwischenfeststeliungsklage erklärt werden kann.2. Die Nichterstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter berechtigt regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Nebenkostenabrede beruft und zur Zahlung von Nebenkosten nicht bereit ist.3. In einem gewerblichen Mietvertrag ist die folgende Nebenkostenklausel 'Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß der Mieter alle anfallenden Nebenkosten - soweit gesetzlich zulässig - zu tragen hat und daß diese nach dem von der Eigentümergemeinschaft des Objekts A. zu beschließenden Abrechnungsmodus zu ermitteln sein werden' auch unter dem Blickwinkel des § 9 AGBG unbedenklich und daher wirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: