LG Itzehoe - Urteil vom 17.12.2010
9 S 23/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 560 Abs. 4; BetrKV § 2 Nr. 4a, b;
Fundstellen:
WuM 2011, 104
NZM 2011, 406
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 155/09

Feststellungsklage hinsichtlich des Anspruchs auf eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung; Nicht erfolgte Abrechnung einer umlagefähigen Unterposition einer Kostenart ist kein Vorwegabzug; Unbedenklichkeit der einheitlichen Abrechnung der Betriebskosten für zwei Gebäudeteile

LG Itzehoe, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 9 S 23/10

DRsp Nr. 2013/11639

Feststellungsklage hinsichtlich des Anspruchs auf eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung; Nicht erfolgte Abrechnung einer umlagefähigen Unterposition einer Kostenart ist kein Vorwegabzug; Unbedenklichkeit der einheitlichen Abrechnung der Betriebskosten für zwei Gebäudeteile

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 560 Abs. 4; BetrKV § 2 Nr. 4a, b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine Betriebskostennachforderung und die Feststellung, dass eine erhöhte monatliche Betriebskostenvorauszahlung geschuldet wird.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf die die Kammer Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):