OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2004
I-24 U 225/03
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 276 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1119
NJW-RR 2004, 1682
OLGReport-Düsseldorf 2004, 421
VersR 2005, 71
WuM 2004, 461
ZMR 2004, 672
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 226/03

Feuerversicherung: Fahrlässigkeit des Mieters bei Verlassen der Wohnung bei angeschalteter Heizdecke

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen I-24 U 225/03

DRsp Nr. 2004/11844

Feuerversicherung: Fahrlässigkeit des Mieters bei Verlassen der Wohnung bei angeschalteter Heizdecke

»Zur Frage grober Fahrlässigkeit eines Mieters, der, um seinen Hund auszuführen, seine Wohnung für etwa eine Stunde verlässt, ohne eine fabrikneue Heizdecke auszuschalten.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 276 ; VVG § 67 ;

Tatbestand:

Der klagende Feuerversicherer nimmt den beklagten Wohnungsmieter aus übergegangenem Recht in Anspruch, nachdem er für die Folgen eines Wohnungsbrands den Vermieter entschädigt hat. Der Beklagte hatte nachts eine Heizdecke benutzt. Als er gegen 2 Uhr morgens seinen Hund "Gassi" führen musste, vergaß er die Heizdecke auszuschalten. Als der Beklagte nach etwa einer Stunde zurückkehrte, stand seine Wohnung in Flammen. Als Brandursache wurde ein Defekt der Heizdecke ermittelt. Das Landgericht hat den Beklagten wegen schuldhafter Brandverursachung zur Zahlung von 25.701,30 EUR verurteilt. Seine Berufung hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.