BFH - Beschluß vom 07.12.2001
III B 129/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 483

FGO-Novelle: Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluß vom 07.12.2001 - Aktenzeichen III B 129/01

DRsp Nr. 2002/3278

FGO-Novelle: Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Der neue Zulassungsgrund der Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfasst weiterhin die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, geht inhaltlich aber darüber hinaus, da es nicht nur darauf ankommt, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat. Er ermöglicht die Revisionszulassung auch gegen rechtswidrige Entscheidungen der FG, sofern über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil das FG z. B. - ohne Bildung eines abweichenden Rechtssatzes - revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von einigem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rspr. zu schädigen. 2. Auch nach neuem Recht genügt es nicht, wenn lediglich eine als fehlerhaft angesehen Beurteilung tatsächlicher Fragen durch das FG beanstandet wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).