OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2022
3 U 131/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 76/21

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 3 U 131/21 v. 31.05.2022

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 3 U 131/21

DRsp Nr. 2022/10684

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 3 U 131/21 v. 31.05.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2021, Aktenzeichen 4 O 76/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Räumungsantrag erledigt ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1;

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2021 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,

die Klage unter Abänderung des am 05.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 76/21, abzuweisen.

Die Klägerin erklärt den Räumungsantrag in der Hauptsache für erledigt und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.