Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Q. in E. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dem beklagten Land ist eine gekürzte Fassung dieses Beschlusses zu übermitteln, in welcher der zweite Absatz der Gründe gelöscht ist.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
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