OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2012
19 E 1143/11
Normen:
OVP § 39 Abs. 1 S. 1 NRW; OVP § 39 Abs. 2 S. 1 NRW; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3144/11

Folgen der Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 19 E 1143/11

DRsp Nr. 2012/21974

Folgen der Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst

Die Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst bewirkt die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Q. in E. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dem beklagten Land ist eine gekürzte Fassung dieses Beschlusses zu übermitteln, in welcher der zweite Absatz der Gründe gelöscht ist.

Normenkette:

OVP § 39 Abs. 1 S. 1 NRW; OVP § 39 Abs. 2 S. 1 NRW; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.