BGH - Urteil vom 07.08.2024
XII ZR 113/22
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 570; BGB § 581 Abs. 2; AEG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1369
NJW-RR 2024, 1432
NZM 2024, 979
WM 2025, 87
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 106/21
SchlHOLG, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 45/22

Folgen der Kündigung einer Betriebsführungsvereinbarung über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur; Zustehen eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Gleisanlagen nach Beendigung des Pachtvertrags

BGH, Urteil vom 07.08.2024 - Aktenzeichen XII ZR 113/22

DRsp Nr. 2024/12233

Folgen der Kündigung einer Betriebsführungsvereinbarung über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur; Zustehen eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Gleisanlagen nach Beendigung des Pachtvertrags

Zu den Ansprüchen des Verpächters und Eigentümers einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb dieser Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des Pachtvertrags.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 570; BGB § 581 Abs. 2; AEG § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Folgen der Kündigung einer Betriebsführungsvereinbarung über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Gleisanlagen auf der Strecke Tornesch - Uetersen ab Anschlussgrenze Übergabegruppe DB Netz AG (Streckenkilometer 0,0 bis Streckenkilometer 3,118 im Bahnhof Uetersen Ost). Die Beklagte erbringt Schienenverkehrsdienste und betreibt Eisenbahninfrastrukturen.