OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2005
I-10 U 191/04
Normen:
AGBG § 11 Nr. 15b ; BGB § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1538
NZM 2005, 823
ZMR 2005, 705
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.06.2004

Folgen des Formmangels der Änderung eines Mietvertrages - Zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen I-10 U 191/04

DRsp Nr. 2005/20126

Folgen des Formmangels der Änderung eines Mietvertrages - Zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

1. Folge des Formmangels bei der mündlich getroffenen Änderungsvereinbarung eines Mietvertrages (§ 588 BGB a. F. ) ist, dass der gesamte urswprünglich formgerecht Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und frühestens zum ablauf eines Jahres, beginnend mit Abschluss des Änderungsvertrages, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt wereden kann.2. Zur Frage der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen durch den Mieter sowie zu der Frage, ob der Mieter zur Durchführung dieser reparaturen verpflichtet war.

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 15b ; BGB § 566 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger klagt aus einem gekündigten Mietverhältnis auf Zahlung nicht geleisteter Mieten für die Monate November 2002 bis März/April 2003 sowie Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.