OLG Dresden - Urteil vom 24.06.1999
4 U 928/99
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 ; GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 1999, 388
InVo 2000, 9
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 9170/98

Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Mieters

OLG Dresden, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 4 U 928/99

DRsp Nr. 2005/20650

Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Mieters

Mietforderungen aus einem Mietverhältnis des Gemeinschuldners, das bereits vor der Gesamtvollstreckungseröffnung beendet worden ist, sind grundsätzlich bloße Gesamtvollstreckungsforderungen. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann ausnahmsweise dann eine Masseverbindlichkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO begründen, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter die Mietsache aktiv im Besitz nimmt und den Vermieter gezielt vom Besitz ausschließt.

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 ; GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass das Rechtsschutzinteresse der negativen Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungswiderklage entfallen kann. Ist indessen im Zeitpunkt der Erhebung der Leistungswiderklage die Feststellungsklage bereits entscheidungsreif (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn. 7 d m.w.N.), so besteht das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse fort. So liegen die Dinge hier aufgrund des seit Erhebung der Widerklage am 25.11.1998 unstreitigen Sachverhalts, der das Feststellungsbegehren trägt.