BVerfG - Beschluß vom 03.04.1992
1 BvR 416/92
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; MHG § 11 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
DtZ 1993, 210
WuM 1992, 514
Vorinstanzen:
KreisG Cottbus-Stadt, vom 24.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 77/91

Form des Mieterhöhungsverlangens und Eigentumsgarantie

BVerfG, Beschluß vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 416/92

DRsp Nr. 2005/16027

Form des Mieterhöhungsverlangens und Eigentumsgarantie

Es verletzt nicht die Eigentumsgarantie, wenn das Fachgericht ein Mieterhöhungsverlangen deshalb als formungenügend zurückweist, weil es keine Namensunterschrift trägt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; MHG § 11 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Das Urteil des Kreisgerichts läßt nicht erkennen, daß es auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruht. Nur insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung der Fachgerichte nach (vgl. BVerfGE 79, 292 [303]). Das Kreisgericht hat gesehen, daß die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Formerfordernisses des § 11 Abs. 4 Satz 2 MHG den Mietzins erhöhen kann. Seine Beurteilung, das Erhöhungsverlangen vom 16. August 1991 enthalte keine Unterschrift, lediglich der Eigenhändigkeit bedürfe es nicht, läßt keine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums überbetonende Gewichtung zu Lasten der Beschwerdeführerin erkennen. Unzumutbare Formerfordernisse werden damit nicht aufgestellt, wie sich bereits daraus ergibt, daß die Erhöhungserklärung vom 21. September 1991 die Unterschriften vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder aufweist.

Für eine Verletzung der Art. 9 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG ist nichts hervorgetreten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.