Das Urteil des Kreisgerichts läßt nicht erkennen, daß es auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruht. Nur insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung der Fachgerichte nach (vgl. BVerfGE 79, 292 [303]). Das Kreisgericht hat gesehen, daß die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Formerfordernisses des § 11 Abs. 4 Satz 2 MHG den Mietzins erhöhen kann. Seine Beurteilung, das Erhöhungsverlangen vom 16. August 1991 enthalte keine Unterschrift, lediglich der Eigenhändigkeit bedürfe es nicht, läßt keine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums überbetonende Gewichtung zu Lasten der Beschwerdeführerin erkennen. Unzumutbare Formerfordernisse werden damit nicht aufgestellt, wie sich bereits daraus ergibt, daß die Erhöhungserklärung vom 21. September 1991 die Unterschriften vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder aufweist.
Für eine Verletzung der Art. 9 Abs. 1 und
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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