Form des Mietvertrags

Autor: Emmert

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Der durch Art. 14 des 4. Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - VI. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG VI)1)

vom 23.10.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025 neu gefasste § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht für Mietverhältnisse über Grundstücke vor, dass § 550 BGB (Form des Mietvertrags) hierauf mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt. Über § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt diese Formerleichterung auch für Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind.

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Achtung:

Die Formerleichterung gilt unmittelbar nur für Mietverträge, die ab dem 01.01.2025 geschlossen werden.

Für vor dem 01.01.2025 abgeschlossene Mietverträge gilt nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 70 Abs. 1 EGBGB eine Fortgeltung des alten Rechts, also dem Schriftformerfordernis bis zum 01.01.2026. Wird ein solches Mietverhältnis aber ab dem 01.01.2025 durch Vereinbarung abgeändert, unterliegt es bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung der Formerleichterung.

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Art. 229 § 70 Abs. 1 EGBGB :