BGH - Urteil vom 20.09.2006
VIII ZR 279/05
Normen:
MiethöheRegG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 5
MDR 2007, 394
MietRB 2007, 30
NJW-RR 2007, 84
NZM 2007, 38
ZMR 2007, 21
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 281/05
AG Chemnitz, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 4764/04

Formale Anforderungen an die Umlage von Betriebskosten durch schriftliche Erklärung

BGH, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 279/05

DRsp Nr. 2006/27658

Formale Anforderungen an die Umlage von Betriebskosten durch schriftliche Erklärung

»Die Umlage von Betriebskosten durch schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 MHG setzt voraus, dass aus dem Schriftstück für den Mieter klar erkennbar ist, welche Art von Betriebskosten der Vermieter im Einzelnen umlegen will.«

Normenkette:

MiethöheRegG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind seit dem 1. Januar 1993 Mieter einer Wohnung der Klägerin in C.. Die Wohnung war zunächst mit einer Gas-Etagenheizung ausgestattet; die Abrechnung der Heizkosten erfolgte direkt im Verhältnis zwischen den Beklagten und den Stadtwerken. Mit Schreiben vom 4. September 1997 kündigte die Klägerin umfassende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an. Unter anderem sollten eine mit Erdgas betriebene Zentralheizungsanlage errichtet und in den einzelnen Wohnungen Plattenheizkörper mit Wärmemengenzählern zur Verbrauchserfassung angebracht werden. In der beigefügten Kostenaufstellung waren die auf die Mieter umlegungsfähigen Kosten der Heizungszentrale mit "0,00" angegeben. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 teilte die Klägerin den Beklagten unter dem Betreff "Erfassung des Wärmeenergieverbrauches und des Warmwassers gemäß Heizkostenverordnung" unter anderem folgendes mit: