BGH - Urteil vom 10.10.1986
V ZR 247/85
Normen:
BGB § 313;
Fundstellen:
BB 1987, 714
BGHR BGB § 313 Satz 1 Einheitlichkeitswille 1
DNotZ 1987, 350
MDR 1987, 303
NJW 1987, 1069
WM 1987, 215
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

BGH, Urteil vom 10.10.1986 - Aktenzeichen V ZR 247/85

DRsp Nr. 1996/5553

Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

»Zur Frage der Formbedürftigkeit des im Rahmen eines sog. Mietkaufmodells abgeschlossenen Mietvertrages zwischen dem Optionsberechtigten und dem vom Grundstückseigentümer eingeschalteten Hauptmieter.«

Normenkette:

BGB § 313;

Tatbestand:

Der Kläger wandte sich in der Absicht, ein Haus zu erwerben, an die Niederlassung der Dr. A. Vertriebs-GmbH in H ,die sich als Baubetreuerin für sogenannte Abschreibungsmodelle betätigte. Gegenüber dieser Gesellschaft verpflichtete er sich am 21. Juni 1979 in einem als "Mietkaufvereinbarung" bezeichneten Vertrag für den Nachweis der Möglichkeit zum Abschluß eines Optionsvertrages über das bereits ausgewählte Hausgrundstück des Beklagten 1 % des angebotenen Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer (4 768,51 DM) zu zahlen. Der Optionsvertrag werde so heißt es in dem Vertrag, am 26. Juni 1979 notariell beurkundet; im Anschluß daran werde der Mietvertrag über das genannte Haus zwischen dem Kläger als "Mietkäufer" und der Dr. A. Vermietungs-GmbH geschlossen. Die monatliche Optionsgebühr ist mit 887 DM, die Monatsmiete mit 980 DM angegeben.