Der Kläger wandte sich in der Absicht, ein Haus zu erwerben, an die Niederlassung der Dr. A. Vertriebs-GmbH in H ,die sich als Baubetreuerin für sogenannte Abschreibungsmodelle betätigte. Gegenüber dieser Gesellschaft verpflichtete er sich am 21. Juni 1979 in einem als "Mietkaufvereinbarung" bezeichneten Vertrag für den Nachweis der Möglichkeit zum Abschluß eines Optionsvertrages über das bereits ausgewählte Hausgrundstück des Beklagten 1 % des angebotenen Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer (4 768,51 DM) zu zahlen. Der Optionsvertrag werde so heißt es in dem Vertrag, am 26. Juni 1979 notariell beurkundet; im Anschluß daran werde der Mietvertrag über das genannte Haus zwischen dem Kläger als "Mietkäufer" und der Dr. A. Vermietungs-GmbH geschlossen. Die monatliche Optionsgebühr ist mit 887 DM, die Monatsmiete mit 980 DM angegeben.
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