KG - Urteil vom 07.10.2019
8 U 61/19
Normen:
BGB § 550 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 42/17

Formbedürftigkeit einer Abrede über die Änderung der Art der Erbringung einer Mietsicherheit

KG, Urteil vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 8 U 61/19

DRsp Nr. 2020/17677

Formbedürftigkeit einer Abrede über die Änderung der Art der Erbringung einer Mietsicherheit

Die formlose Abrede, die Mietsicherheit — statt durch Bankbürgschaft oder Barkaution wie im schriftlichen Vertrag vorgesehen — durch Verpfändung eines Anlagekontos zu erbringen, stellt keine wesentliche Vertragsänderung dar und begründet keinen Formmangel im Sinne von § 550 Satz 1 BGB.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. März 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 93 des Landgerichts Berlin - 93 O 42/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1;

Gründe:

I.

[1] Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 7.3.2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 93 des Landgerichts Berlin. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.