OLG Köln - Beschluss vom 16.05.2019
19 U 207/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 311b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/18

Formbedürftigkeit eines Erschließungsvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 19 U 207/18

DRsp Nr. 2019/17524

Formbedürftigkeit eines Erschließungsvertrages

1. Haben die Parteien eines notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages einen Erschließungsvertrag über dasselbe Vorhaben abgeschlossen, so unterliegt auch dieser gem. §§ 62 VwVfG, 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Mangelt es an dieser, so ist der Erschließungsvertrag unwirksam. 2. War die Rechtswirksamkeit des Erschließungsvertrages gleichzeitig aufschiebende Bedingung des Grundstücksübertragungsvertrages, so ist dieser unwirksam, solange es an der notariellen Form des Erschließungsvertrages fehlt. 3. Da eine nachträgliche Heilung des Mangels des Erschließungsvertrages lediglich ex nunc wirken könnte, kann die gleichzeitig im Grundstücksübertragungsvertrag vereinbarte aufschiebende Bedingung der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht mehr eintreten. Ansprüche aus dem Grundstücksübertragungsvertrag bestehen daher nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 - 8 O 168/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.