BGH - Urteil vom 25.09.2009
V ZR 36/09
Normen:
BGB § 556 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 1093;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 193
MDR 2010, 18
MietRB 2010, 18
NJ 2010, 161
NJ 2010, 294
NJW 2009, 3644
NZM 2009, 904
WuM 2009, 672
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 69/08
AG Hann.Münden, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 156/08

Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum Erkennen der Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen; Begründung der Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten durch das vertragliche Schuldverhältnis i.R.e. schuldrechtlichen Vereinbarung der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts; Entsprechende Anwendung des § 556 Abs. 3 BGB i.R.e. schuldrechtlichen Vereinbarung der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts

BGH, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen V ZR 36/09

DRsp Nr. 2009/23892

Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum Erkennen der Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen; Begründung der Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten durch das vertragliche Schuldverhältnis i.R.e. schuldrechtlichen Vereinbarung der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts; Entsprechende Anwendung des § 556 Abs. 3 BGB i.R.e. schuldrechtlichen Vereinbarung der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts

Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 18. Februar 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 5. August 2008 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 633,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. März 2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 1093;

Tatbestand