Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 18. Februar 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 5. August 2008 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 633,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. März 2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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