BGH - Urteil vom 20.07.2022
VIII ZR 361/21
Normen:
BGB § 559; BGB § 559b;
Fundstellen:
MDR 2022, 1145
NZM 2022, 795
ZMR 2022, 951
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 125/20
LG Bremen, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 158/21

Formelle Anforderungen an die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung; Ausweisung der Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme; Durchführung einer sogenannten modernisierenden Instandsetzung

BGH, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 361/21

DRsp Nr. 2022/12217

Formelle Anforderungen an die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung; Ausweisung der Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme; Durchführung einer sogenannten modernisierenden Instandsetzung

a) Die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) genügt regelmäßig den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie - im Hinblick auf die Angabe der entstandenen Kosten - die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist.b) Das gilt nicht nur, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine reine Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen - in der Erhöhungserklärung (zumindest durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags) auszuweisenden - Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 29 f. mwN; Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 14).