BGH - Urteil vom 13.06.2012
VIII ZR 311/11
Normen:
BGB § 558; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 559a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 108/10
LG Berlin, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 548/10

Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bei Erhalt von Drittmitteln für die Modernisierung i.S.d. § 559a Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 311/11

DRsp Nr. 2012/14945

Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bei Erhalt von Drittmitteln für die Modernisierung i.S.d. § 559a Abs. 1 BGB

1. Die Wirksamkeit eines auf Zustimmung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gerichteten Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB setzt voraus, dass der Vermieter Kürzungsbeträge auf Grund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungspositionen in das Mieterhöhungsverlangen aufnimmt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die erhaltenen Drittmittel bei der Ermittlung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind.2. Die in § 559a Abs. 1, § 558 Abs. 5 BGB bestimmte Anrechnungspflicht ist in verfassungskonformer Auslegung auf einen Zeitraum von zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts, zu begrenzen.3. Eine Anrechnungspflicht kann jedenfalls dann nicht mehr bestehen, wenn die Fördermittel aufgezehrt sind, da der Eigentümer/Vermieter ansonsten auf Dauer gehindert wäre, sein Eigentum wirtschaftlich zu verwerten.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. Oktober 2010 (Az.: 3 C 108/10) geändert.