BGH - Urteil vom 06.07.2011
VIII ZR 317/10
Normen:
BGB § 573 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1096
MietRB 2011, 307
NJW-RR 2012, 14
NZM 2011, 706
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 15600/09
AG München, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 411 C 4159/09

Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 317/10

DRsp Nr. 2011/14675

Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Zu den an eine Eigenbedarfskündigung zu stellenden formellen Anforderungen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 24. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in M. . Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 31. Januar 2009 mit der Begründung, dass die Wohnung für die Klägerin zu 2 benötigt werde, die seit Ende Februar 2008 ein Studienjahr in Neuseeland absolviere und danach ihr Studium in M. fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle; in das ehemalige Kinderzimmer der elterlichen Wohnung könne sie nicht mehr zurück, weil es inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe