BGH - Urteil vom 25.01.2023
VIII ZR 29/22
Normen:
BGB § 559b (i.d.F. bis zum 31.12.2018);
Fundstellen:
JZ 2023, 246
MietRB 2023, 93
NZM 2023, 282
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 707/20
LG Stuttgart, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 113/21

Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 29/22

DRsp Nr. 2023/2734

Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB

Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NJW-RR 2022, 1455).

1. Erfüllt eine bauliche Veränderung die Kriterien sowohl einer von der Regelung des § 559 BGB erfassten Modernisierungsmaßnahme als auch einer Erhaltungsmaßnahme im Sinne von § 555a Abs. 1 BGB, hat der Vermieter bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Aus der Mieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Arbeiten Instandsetzungskosten erspart wurden.2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet in der Erhöhungserklärung die für verschiedene Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Gesamtkosten nach einzelnen Positionen aufzuschlüsseln.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 26. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 559b (i.d.F. bis zum 31.12.2018);

Tatbestand

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