BGH - Urteil vom 12.11.2014
VIII ZR 112/14
Normen:
BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BBB 2015, 60
IWR 2015, 49
JZ 2015, 34
NJ 2015, 4
MK 2015, 62
MietRB 2015, 101
NJW 2014, 6
ZMR 2015, 2
NZM 2015, 129
NJW-Spezial 2015, 130
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 125/13
LG Mannheim, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 99/13

Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung bzgl. Festsetzung aufgrund von abgelesenen Messwerten oder Schätzung

BGH, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 112/14

DRsp Nr. 2015/21222

Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung bzgl. Festsetzung aufgrund von abgelesenen Messwerten oder Schätzung

BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 9 Abs. 1 Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 26. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist seit 2003 Mieter einer Wohnung in Mannheim. Der Beklagte erwarb die Wohnung nach Abschluss des Mietvertrags und trat als Vermieter in das Mietverhältnis ein.