OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2009
I-24 U 163/08
Normen:
BGB § 535; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1355
MietRB 2010, 11
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 211/07

Formeller Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Rechtsfolgen der Einbeziehung von einem Dritten adressierten Belege; Rechtsfolgen formeller Teilunwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen I-24 U 163/08

DRsp Nr. 2009/23119

Formeller Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Rechtsfolgen der Einbeziehung von einem Dritten adressierten Belege; Rechtsfolgen formeller Teilunwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren

1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam und deshalb nicht fällig, wenn ihr eine geordnete, d.h. für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter nachvollziehbare Zusammenstellung der Gesamtkosten fehlt, die übersichtlich in einzelne, im Mietvertrag geregelte Abrechnungspositionen gegliedert ist. 2. Legt der Vermieter seiner Betriebskostenabrechnung Belege zu Grunde, die nicht an ihn, sondern an einen Dritten adressiert sind, wird nicht die formelle, sondern allenfalls die materielle (inhaltliche) Wirksamkeit der Abrechnung berührt. 3. Dem Vermieter ist es nicht gestattet, gegen den Mieter Nachforderungen aus einzelnen Nebenkostenabrechnungen durchzusetzen, wenn der Vermieter nur einen Teil der Nebenkosten formell wirksam abrechnet, die Abrechnung anderer Teile der Nebenkosten (und Nebenkostenvorauszahlungen) aber unwirksam ist. 4. Vor Abgabe der Mahnsache (nach Widerspruch) an das Prozessgericht und Eingang der Verfahrensakten wird eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht begründet.

Tenor: