BGH - Urteil vom 30.06.2017
V ZR 232/16
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2; BGB § 985; BGB § 891 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 2032 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 52
FamRZ 2017, 1966
MietRB 2018, 52
NJW 2017, 8
NJW-RR 2018, 15
NZM 2017, 815
ZEV 2017, 627
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1697/14
OLG Bremen, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 11/16

Formen des Erwerbs von Gegenständen für den Nachlass; Erwerb einer Garage in Erbengemeinschaft für den Nachlass; Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit und des Werts des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger

BGH, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen V ZR 232/16

DRsp Nr. 2017/14409

Formen des Erwerbs von Gegenständen für den Nachlass; Erwerb einer Garage in Erbengemeinschaft für den Nachlass; Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit und des Werts des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger

Zum Nachlass gehört auch das, was durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht. Zweck dieser Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2; BGB § 985; BGB § 891 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 2032 Abs. 1;

Tatbestand