OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.12.2005
I-24 U 46/05
Normen:
BGB § 535 § 550 § 705 § 709 Abs. 1 § 714 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 627
OLGReport-Düsseldorf 2006, 382
WuM 2006, 467
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 278/04

Formerfordernis für Abschluss eines befristeten Mietvertrags durch Vetreter (Gesellschafter) einer BGB-Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen I-24 U 46/05

DRsp Nr. 2005/21240

Formerfordernis für Abschluss eines befristeten Mietvertrags durch Vetreter (Gesellschafter) einer BGB -Gesellschaft

»Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, muss der Vertreter mit Vertretungszusatz unterzeichnen, um der Form des § 550 Abs. 1 BGB zu genügen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 550 § 705 § 709 Abs. 1 § 714 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf die auf Mietzahlung gerichtete Klage in Höhe des für den Monat Juli 2004 mit der Berufung weiter verfolgten Teilbetrags (1.104,80 EUR nebst Zinsen) sowie den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil und die Erwägungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 03. November 2005 Bezug genommen.

I.

Der Senat hat dort u. a. ausgeführt:

"...Die beabsichtigte Befristung des Mietvertrags bis zum 31. Dezember 2009 ist mangels Einhaltung der Schriftform nicht wirksam geworden (§ 550 Satz 2 BGB). Der deshalb nur unbefristet abgeschlossene Mietvertrag ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2004 beendet worden.

...

a)