BVerfG - Beschluß vom 08.03.1972
1 BvR 674/70
Normen:
AVG § 45 Abs. 5 S. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 § 92 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 ; RVO § 1268 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 32, 365
BArbBl 1972, 652
BayVBl 1972, 308
DB 1972, 932
MDR 1972, 581
NJW 1972, 899
SGb 1972, 307
SozVers 1972, 161
WM 1972, 554
ZfS 1972, 109
ZfSH 1972, 206
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 21.08.1970 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 An 249/69

Formerfordernisse bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs.- 5 S. 1 AVG

BVerfG, Beschluß vom 08.03.1972 - Aktenzeichen 1 BvR 674/70

DRsp Nr. 1996/8054

Formerfordernisse bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs.- 5 S. 1 AVG

»1. Eine Verfassungsbeschwerde kann durch ein Telegramm eingelegt werden, das zur Begründung nur auf ein bereits vorher in dieser Sache eingereichtes Schriftstück eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes Bezug nimmt.2. Die Regelung über die Rente im Sterbevierteljahr (§ 45 Abs. 5 Satz 1 AVG) verstößt insofern gegen den Gleichheitssatz, als der Witwe eines Versicherten, dem vor seinem Tode eine Berufsunfähigkeitsrente zustand und der noch erwerbstätig war, nur diese Rente gewährt wird, während die Witwe eines Versicherten, dem vor seinem Tode eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustand, diese höhere Rente erhält.«

Normenkette:

AVG § 45 Abs. 5 S. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 § 92 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 ; RVO § 1268 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Berechnung der Bezüge der Witwe eines vor seinem Tode berufsunfähigen Angestellten im Sterbevierteljahr.

1. § 45 Abs. 5 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) lautet: