BGH - Urteil vom 07.07.1999
XII ZR 15/97
Normen:
BGB § 566 S. 1, § 126 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 71
BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 12
BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 13
NJW 1999, 3257
NZM 1999, 962
WM 1999, 2088
WuM 1999, 698
ZIP 1999, 1635
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrages

BGH, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen XII ZR 15/97

DRsp Nr. 1999/8100

Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrages

»a) Zur Bestimmbarkeit des Mietobjekts eines der Schriftform unterliegenden Verlängerungsvertrages anhand des Umfangs der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt seines Abschlusses. b) Zur Formgültigkeit eines Verlängerungsvertrages, dem als Anlagen bezeichnete Baupläne nicht beigefügt sind, wenn diese nur für die ursprüngliche Vermietung vom Reißbrett bedeutsam waren.«

Normenkette:

BGB § 566 S. 1, § 126 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der vorliegenden Räumungsklage um die Wirksamkeit einer vom Kläger zum 30. Juni 1995 ausgesprochenen Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages.

1993 erwarb der Kläger das Hausgrundstück O. straße 127-129/A. d. M. in N. und wurde als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der C. S.-AG, die vom Voreigentümer des Grundstücks mit Mietvertrag vom 10. April 1967 in dem damals noch zu errichtenden Gebäude für die Dauer von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit Räume zum Betrieb eines Supermarktes gemietet hatte.

Das Mietobjekt ist in Nr. 1 dieses Vertrages wie folgt bezeichnet:

"... die im Hause N. , O. straße 127-129/A. d. M. im

(a) Erdgeschoß gelegenen Räume mit ca. 680 qm

(b) Kellergeschoß gelegenen Räume mit ca. 600 qm ..."