Die Parteien streiten im Rahmen der vorliegenden Räumungsklage um die Wirksamkeit einer vom Kläger zum 30. Juni 1995 ausgesprochenen Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages.
1993 erwarb der Kläger das Hausgrundstück O. straße 127-129/A. d. M. in N. und wurde als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der C. S.-AG, die vom Voreigentümer des Grundstücks mit Mietvertrag vom 10. April 1967 in dem damals noch zu errichtenden Gebäude für die Dauer von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit Räume zum Betrieb eines Supermarktes gemietet hatte.
Das Mietobjekt ist in Nr. 1 dieses Vertrages wie folgt bezeichnet:
"... die im Hause N. , O. straße 127-129/A. d. M. im
(a) Erdgeschoß gelegenen Räume mit ca. 680 qm
(b) Kellergeschoß gelegenen Räume mit ca. 600 qm ..."
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