OLG Celle - Urteil vom 16.12.1998
2 U 23/98
Normen:
BGB § 535 § 536 ; AGBG § 3 § 9 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; II. BV Anlage 3 zu § 27 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)672a-d
NZM 1999, 501
OLGReport-Celle 1999, 185
WuM 2000, 130
ZMR 1999, 238

Formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten für Gewerberaum

OLG Celle, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 2 U 23/98

DRsp Nr. 2000/1628

Formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten für Gewerberaum

a. In einem Formularmietvertrag über Gewerberaum genügt die Verweisung auf § 27 der II. BV zur bestimmten Bezeichnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten auch dann, wenn der Text der Anlage 3 zu § 27 der II. BV dem Mietvertrag nicht beigefügt ist.b. Im Zusammenhang mit einer solchen Regelung kann außerdem wirksam vereinbart werden, daß der Mieter neu entstehende Betriebskosten ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu tragen hat.c. Als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV kommen bei der Vermietung von Gewerberaum grundsätzlich nur solche Betriebskosten in Betracht, die auch bei der Vermietung von Wohnraum umlagefähig sind.d. In diesem Sinne können Bewachungskosten (Kosten der Gebäudebewachung) im Einzelfall als umlagefähig anzusehen sein.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ;