BGH - Urteil vom 20.10.2004
VIII ZR 378/03
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 535 ff. § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 222
DB 2005, 281
MDR 2005, 266
NJW 2005, 425
NZM 2005, 58
WuM 2005, 50
ZGS 2004, 403
ZMR 2005, 109
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.11.2003
AG Rüsselsheim,

Formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan

BGH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 378/03

DRsp Nr. 2004/20130

Formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan

»1. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).2. Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden "starren" Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.