BGH - Urteil vom 11.12.2003
III ZR 118/03
Normen:
BGB § 328 Abs. 2 ; AGBG § 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 179
BGHReport 2004, 423
BKR 2004, 113
DB 2004, 303
DStR 2004, 563
MDR 2004, 344
NJW-RR 2004, 780
NZM 2004, 471
WM 2004, 278
ZIP 2004, 414
ZfIR 2004, 772
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds tätigen selbständigen Unternehmer

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen III ZR 118/03

DRsp Nr. 2004/469

Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds tätigen selbständigen Unternehmer

»Zur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaft enthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb der Vermögensanlage tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.«

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 2 ; AGBG § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärung vom 12. November 1986, die am 20. desselben Monats angenommen wurde, eine Beteiligung als Kommanditist mit einem Betrag von 200.000 DM an der Wohnhaus M. KG ... Garagen GmbH & Co. ("...-Fonds Nr. 16"; im folgenden: Objektgesellschaft). Diese Kapitalanlage war dem Kläger durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) vermittelt worden, die - als "Generalvertrieb" - dem Kläger Anfang November 1986 den von der Objektgesellschaft herausgegebenen Prospekt übersandt hatte.