BGH - Urteil vom 09.02.1990
V ZR 200/88
Normen:
BGB §§ 399, 1191 ;
Fundstellen:
BB 1990, 588
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Abtretungsausschluß 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Typisierung 1
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 9
BGHR BGB § 399 Abtretungsausschluß 3
BGHZ 110, 241
DRsp I(120)173d
KTS 1990, 474
MDR 1990, 608
NJW 1990, 1601
WM 1990, 464
ZIP 1990, 439
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld

BGH, Urteil vom 09.02.1990 - Aktenzeichen V ZR 200/88

DRsp Nr. 1992/1403

Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld

»Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit nicht von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde.«

Normenkette:

BGB §§ 399, 1191 ;

Tatbestand:

Die Beklagte gewährte ihrem Kunden L und seiner Ehefrau ein Darlehen über 430.000 DM. Als (zusätzliche) Sicherheit trat L eine ihm von seiner Mutter bestellte Grundschuld über 200.000 DM ab. Ziffer VIII Nr. 3 der vereinbarten Allgemeinen Darlehensbedingungen bestimmt, daß der Rückgewähranspruch nur mit Zustimmung der Beklagten abgetreten werden kann. L trat seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an M. K zur Sicherung einer ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit ab. Eine Abschrift der Erklärung erhielt die Beklagte zur Kenntnis. K verkaufte seine Forderung gegen L an den Kläger und trat diesem auch den Rückgewähranspruch ab.

Nachdem die Forderung der Beklagten getilgt war, bewilligte diese die Löschung der Grundschuld. Anschließend verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für 24.000 DM.