Die Beklagte gewährte ihrem Kunden L und seiner Ehefrau ein Darlehen über 430.000 DM. Als (zusätzliche) Sicherheit trat L eine ihm von seiner Mutter bestellte Grundschuld über 200.000 DM ab. Ziffer VIII Nr. 3 der vereinbarten Allgemeinen Darlehensbedingungen bestimmt, daß der Rückgewähranspruch nur mit Zustimmung der Beklagten abgetreten werden kann. L trat seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an M. K zur Sicherung einer ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit ab. Eine Abschrift der Erklärung erhielt die Beklagte zur Kenntnis. K verkaufte seine Forderung gegen L an den Kläger und trat diesem auch den Rückgewähranspruch ab.
Nachdem die Forderung der Beklagten getilgt war, bewilligte diese die Löschung der Grundschuld. Anschließend verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für 24.000 DM.
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