KG - Urteil vom 08.12.2003
8 U 28/03
Normen:
AGBG § 9 § 24 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 236
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 24/02

Formularmäßige Beschränkung der Aufrechnung und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in einem gewerblichen Mietvertrag

KG, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 8 U 28/03

DRsp Nr. 2005/6646

Formularmäßige Beschränkung der Aufrechnung und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in einem gewerblichen Mietvertrag

1. Eine formularmäßige Vereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag, wonach die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig sind, wenn dies eine angemessene Zeit zuvor schriftlich angezeigt worden ist, ist wirksam. 2. Unwirksam ist hingegen eine Klausel, wonach der Mieter gegenüber den Ansprüchen des Vermieters nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder deretwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, die auf Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache oder auf die Geltendmachung der Mietminderung wegen Mängeln der vermieteten Räume für den der Erklärung der Aufrechnung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts vorausgegangenen Monat gerichtet sind.

Normenkette:

AGBG § 9 § 24 ; BGB § 535 ;

Gründe:

I. Die Berufungen der Beklagten richten sich gegen das am 14. Januar 2003 verkündete Teilurteil sowie das am 25. März 2003 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf deren Tatbestände und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufungen vor:

A. Zum Teilurteil