KG - Beschluss vom 13.07.2015
8 W 45/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 539 Abs. 2; BGB § 552 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 523/14

Formularmäßige Beschränkung der Mietminderung auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte AnsprücheSchadensersatzansprüche des Mieters wegen Ausübung des VermieterpfandrechtsAusgleich von wertsteigernden Investitionen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages

KG, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 8 W 45/15

DRsp Nr. 2015/19255

Formularmäßige Beschränkung der Mietminderung auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Ausübung des Vermieterpfandrechts Ausgleich von wertsteigernden Investitionen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages

1. Die Klausel "Eine Minderung der Mietzahlungen .. ist nur möglich bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen" ist nicht nach § 307 BGB unwirksam. 2. Die Beschränkung des Minderungsrechts wirkt nach Mietvertragsende fort. 3. Die Ausübung eines Vermieterpfandrechts an einer wegnehmbaren Einrichtung des Mieters beinhaltet nicht die Erklärung, dass der Vermieter die Wegnahme gegen Entschädigungszahlung abwenden will (§§ 552 Abs. 1, 539 Abs. 2 BGB). Nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist für das Wegnahmerecht des Mieters kommt ein gesetzlicher Zahlungsanspruch des Mieters wegen des Zurücklassens der Einrichtung nicht mehr in Betracht, da mit Verjährung des Wegnahmerechts ein dauerndes Besitzrecht des Vermieters entsteht. Die materiellrechtlichen Wirkungen des Verjährungseintritts sind von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Vermieter auf Verjährung berufen hat.