BGH - Urteil vom 30.06.1982
VIII ZR 259/81
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10b ; ZPO § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1982, 2380
VRS 64, 4
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel; Beschränkung der Revisionszulassung auf den Grund des Anspruchs

BGH, Urteil vom 30.06.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 259/81

DRsp Nr. 1994/4844

Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel; Beschränkung der Revisionszulassung auf den Grund des Anspruchs

»1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einschränkung der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel auf Nachbesserung ist unwirksam, wenn dem Käufer für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung ein Recht auf "Wandelung oder Minderung" eingeräumt ist, ohne daß diese Rechtsbegriffe inhaltlich erläutert sind. 2. In einem Rechtsstreit über eine nach Grund und Betrag streitige Forderung kann das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf den Grund des Anspruchs beschränken, wenn nicht mehrere Anspruchsgründe mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Forderungsbeträgen in Betracht kommen.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10b ; ZPO § 546 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte aufgrund eines schriftlichen "Kaufauftrags" vom 27. Juni 1979 von der Beklagten für 15.030,-- DM einen fabrikneuen PKW Fiat 132, der ihm am 18. Juli 1979 übergeben wurde. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen, in denen es in Ziffer VII u.a. heißt: