BGH - Urteil vom 20.02.1987
V ZR 249/85
Normen:
AGBG §§ 3, 9 ; BGB §§ 1191, 1192 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Grundschuldsicherungsabrede 1
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 3
BGHZ 100, 82
DB 1987, 1298
DNotZ 1987, 493
DRsp I(154)170b-c
JuS 1987, 992
MDR 1987, 655
NJW 1987, 1885
Rpfleger 1987, 298
WM 1987, 586
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen des Gläubigers

BGH, Urteil vom 20.02.1987 - Aktenzeichen V ZR 249/85

DRsp Nr. 1992/3265

Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen des Gläubigers

»Zur Wirksamkeit der formularmäßigen Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen der kreditgebenden Bank gegen den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditschuldner, wenn der Sicherungsgeber ein mit Kreditgeschäften vertrautes Unternehmen ist (Abgrenzung zu BGHZ 83, 56).«

Normenkette:

AGBG §§ 3, 9 ; BGB §§ 1191, 1192 ;

Tatbestand:

Die Beklagte bestellte durch notariell beglaubigte Erklärung ihres Geschäftsführers Alfred U vom 22. August 1980 an ihr gehörendem Wohnungseigentum eine Buchgrundschuld für die Klägerin in Höhe von 220 000 DM nebst 15 % Jahreszinsen. In der von der Klägerin vorformulierten Urkunde ist bestimmt: "Kapital und Nebenleistung der Grundschuld können von beiden Teilen jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden". Am Ende der Urkunde im Anschluß an den Beglaubigungsvermerk des Notars - ist folgende Erklärung vorgedruckt:

"Zustimmung und Antrag der Klägerin"

"Wir stimmen der Grundschuldbestellung zu und stellen die vorstehenden Eintragungsanträge auch im eigenen Namen."

Die dort vorgesehene Unterschrift der Klägerin fehlt. Am 28. August 1980 wurde die Grundschuld eingetragen.