Die Beklagte bestellte durch notariell beglaubigte Erklärung ihres Geschäftsführers Alfred U vom 22. August 1980 an ihr gehörendem Wohnungseigentum eine Buchgrundschuld für die Klägerin in Höhe von 220 000 DM nebst 15 % Jahreszinsen. In der von der Klägerin vorformulierten Urkunde ist bestimmt: "Kapital und Nebenleistung der Grundschuld können von beiden Teilen jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden". Am Ende der Urkunde im Anschluß an den Beglaubigungsvermerk des Notars - ist folgende Erklärung vorgedruckt:
"Zustimmung und Antrag der Klägerin"
"Wir stimmen der Grundschuldbestellung zu und stellen die vorstehenden Eintragungsanträge auch im eigenen Namen."
Die dort vorgesehene Unterschrift der Klägerin fehlt. Am 28. August 1980 wurde die Grundschuld eingetragen.
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