BGH - Urteil vom 12.03.1987
VII ZR 37/86
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 7 ; BGB § 651a, § 651f, § 651h, § 651k;
Fundstellen:
BB 1987, 1131
BGHR AGBG § 11 Nr. 2 lit. a, Reisepreis 1
BGHR AGBG § 11 Nr. 7 Reiseveranstalter 1
BGHR AGBG § 8 Reisevertrag 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Reisevertrag 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Reisevertrag 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Reisevertrag 1
BGHR AGBG § 9 Scheinbindung 1
BGHR BGB § 651a Abs. 1 Vorauszahlung 1
BGHR BGB § 651c Abs. 1 Eigenschaften 1
BGHR BGB § 651h Abs. 1 Haftung 1
BGHZ 100, 157
DB 1987, 1414
DRsp I(138)522a-d
JZ 1987, 767
MDR 1987, 661
NJW 1987, 1931
VRS 73, 1
VersR 1987, 712
WM 1987, 652
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige Festlegung des Umfangs der vertraglichen Leistungen; Formularmäßige Begrenzung von Schadensersatzansprüchen aus dem dreifachen Reisepreis

BGH, Urteil vom 12.03.1987 - Aktenzeichen VII ZR 37/86

DRsp Nr. 1992/3221

Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige Festlegung des Umfangs der vertraglichen Leistungen; Formularmäßige Begrenzung von Schadensersatzansprüchen aus dem dreifachen Reisepreis

»1. Die Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, daß nach Leistung einer Anzahlung auf den Reisepreis bei Vertragsschluß "weitere Zahlungen zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlungen spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig werden", benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (im Anschluß an das Senatsurteil NJW 1986, 1613). 2. Dasselbe gilt für die Klausel: "Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Landesüblichkeit sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung." 2. Nach § 651h Abs. 1 BGB darf - und zwar auch in Allgemeinen Reisebedingungen - die Haftung des Reiseveranstalters für sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden, nicht aber für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine Klausel, die dies nicht beachtet, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 7 ; BGB § 651a, § 651f, § 651h, § 651k;

Tatbestand: