BGH - Urteil vom 01.12.2005
I ZR 103/04
Normen:
HGB § 449 Abs. 2 S. 1 § 425 § 426 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 775
DB 2006, 946
MDR 2006, 1004
NJW-RR 2006, 758
TranspR 2006, 169
VRS 110, 357
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 8/04
LG Köln, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 20/03

Formularmäßige Haftungsfreizeichnung eines Paketdienstes bei Verzicht auf Schnittstellenkontrollen

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen I ZR 103/04

DRsp Nr. 2006/7845

Formularmäßige Haftungsfreizeichnung eines Paketdienstes bei Verzicht auf Schnittstellenkontrollen

»Durch einen Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen kann von der gesetzlichen Haftungsregelung nur im Wege einer im Einzelnen ausgehandelten Vereinbarung und nicht durch eine vorformulierte Bestimmung in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Frachtführers abgewichen werden.«

Normenkette:

HGB § 449 Abs. 2 S. 1 § 425 § 426 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Bergheim (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 2002) zugrunde. Darin enthalten ist u.a. folgende Bestimmung:

2. Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.