BGH - Beschluß vom 02.12.1992
VIII ARZ 5/92
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; AGBG § 9 ; BGB § 539 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 532
WM 1993, 701
WuM 1993, 175
ZMR 1993, 216
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Übergabe der Wohnung

BGH, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen VIII ARZ 5/92

DRsp Nr. 1996/30442

Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Übergabe der Wohnung

Vorlegungsfragen: 1. "Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.2.1989 (8 RE Miet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mir ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 11.7.1990 (Neg.Re.)".