OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2015
2 U 216/14
Normen:
BGB §§ 535 Abs. 2, 305 c, 307;
Fundstellen:
MDR 2016, 388
MietRB 2016, 36
NZM 2016, 264
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 61/14

Formularmäßige Übertragung der Verpflichtung zur Tragung sämtlicher Wartungskosten in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 2 U 216/14

DRsp Nr. 2015/19536

Formularmäßige Übertragung der Verpflichtung zur Tragung sämtlicher Wartungskosten in einem Gewerberaummietvertrag

Leitsatz: In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung, "sämtliche Wartungskosten" als Betriebskosten zu tragen, auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 18. Zivilkammer - vom 14.11.2014 (Az.: 2-18 O 61/14) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, über den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von 552,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 hinaus weitere 7.213,05 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.838,77 € seit dem 7.10.2011 sowie 4.374,28 € seit dem 1.1.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.214,34 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 535 Abs. 2, 305 c, 307;

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :