BGH - Urteil vom 05.04.2006
VIII ZR 109/05
Normen:
BGB § 538 § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 953
DB 2006, 1428
MDR 2006, 1217
NJW 2006, 2116
NZM 2006, 622
ZMR 2006, 599
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 1785/05
AG Schwabach, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 507/04

Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 109/05

DRsp Nr. 2006/12081

Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

»Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 538 § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

In der Zeit vom 6. November 2000 bis 31. März 2003 hatten die Klägerinnen von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen F.straße in Sch. gemietet. Über die Erhaltung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 folgende vorgedruckte Klausel:

"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). ...".

§ 13 des Mietvertrages ("Beendigung des Mietverhältnisses") enthält unter anderem folgende formularmäßige Regelungen: