Die Beklagten waren aufgrund Mietvertrages vom ... (AS. 1)19-33) von Anfang ... bis Ende ... Mieter einer Wohnung der Klägerin in ... . Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nach Abzug der Mietkaution der Beklagten restliche Renovierungskosten sowie restliche Miete für den Monat ... .
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 4.038,31 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 27.2.1988 verurteilt, da die vertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Beklagten wirksam sei und die geltend gemachten Renovierungskosten den mietvertraglichen Regelungen und dem Zustand der Mietsache entsprächen. Zur Übernahme der ...miete seien die Beklagten wegen ihres Verzugs mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen ebenfalls verpflichtet.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Verurteilung über einen Betrag von 1.577,34 DM zuzüglich Zinsen hinausgeht.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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